Bauleitplanung
Die Bauleitplanung ist ein elementarer Bestandteil der kommunalen Selbstverwaltung. Baugesetzbuch, Naturschutzgesetz, Raumordnungs- und Landesplanungsgesetz geben dabei den Rahmen für eine nachhaltige Siedlungsentwicklung vor.
Es gibt zwei Ebenen der Bauleitplanung:
- den Flächennutzungsplan mit dem Landschaftsplan (vorbereitende Bauleitplanung für das gesamte Gemeindegebiet) und
- den Bebauungsplan mit dem Grünordnungsplan (verbindliche Bauleitplanung für Gemeindeteile).
Die Bauleitplanung bewegt sich in einem Spannungsverhältnis zwischen individuellen Erwartungen und gemeinschaftlichen Zielen, die neben der wirtschaftlichen Prosperität, einer geordneten Infrastruktur und Versorgung auch die Bewahrung der Natur und Landschaft beinhalten.
Im Hinblick auf die Herausforderungen beim Klimaschutz sind bei der Siedlungsentwicklung auch energetische Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Kurze Wege, eine gute Anbindung an den öffentlichen Personen-Nahverkehr (ÖPNV) sowie eine energetisch effiziente Bauweise und Energieversorgung sind Elemente einer energieoptimierten Siedlungsentwicklung.
Bürgerbeteiligung - öffentliche Auslegung
Das Baugesetzbuch sieht die Möglichkeit einer zweistufige Bürgerbeteiligung vor, wobei die erste Stufe für die Vorhabenträger freiwillig, während die zweite Stufe verpflichtend durchzuführen ist. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung (1. Stufe) soll es ermöglichen, noch während der Planungsphase Rückmeldungen von den vom Planungsvorhaben berührten Behörden, Gruppen und Personen einzuholen. So ist die Öffentlichkeit „möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1.“ Die gewonnenen Rückmeldungen zu einem frühen Zeitpunkt machen weitreichende Planungsänderungen leichter. Es liegt im Ermessen des Vorhabenträgers, ob er von diesem Instrument gebrauch machen möchte.
Die 2. Stufe ist die öffentliche Auslegung des fertiggestellten Plans. In einer festgelegten Frist von vier Wochen können hierzu Einwendungen vorgebracht werden. Der Vorhabenträger ist dazu verpflichtet, alle eingehenden Hinweise zu prüfen und abzuwägen, er muss diese jedoch nicht übernehmen. Erst nach erfolgter Auslegung kann beispielsweise ein Bebauungsplan in die politische Beschlussfassung gegeben werden. Die (formell) fehlerhafte Durchführung dieses Vorgangs kann zur Nichtigkeit des Bauleitplanes führen.